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  • April 21, 2009

    Zuteilung der Steueridentifikationsnummer - Einspruch

    Die lebenslange Steueridentifikationsnummer stellt meines Erachtens nach eine in Deutschland unzulässige Personenkennziffer dar.

    Hier die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuer auf meinen Einspruch mittels Musterbrief der Humanistischen Union auf Zuteilung der lebenslangen Stueridentifikationsnummer:

    Sehr geehrte Herr Brägelmann,

    derzeit sind bei dem Finanzgericht Köln mehrere allgemeine Leistungsklagen nach §40 Abs. 1 letzte Alternative Finanzgerichtsordnung (FGO) und Festellungsklagen nach §41FGO gegen die Zuteilung der Steueridentifikationnummer anhängig, Urteile des Finanzgerichts Köln liegen noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt werden wird, somit wird voraussichtlich der Bundensfinanzhof über den Streitgegenstand entscheiden.

    Ich halte es daher für verfahrensökonomisch, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten und das Einspruchsverfahren zunächst nach §363 Abs. 2 Sats 1 der Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen. Sollten Sie gleichwohl eine Fortführung Ihres Einspruchsverfahrens wünschen, bitte ich um Nachricht. Ich müsste dann Ihren Einspruch als unzulässig verwerfen, da ein Einspruch nur gegeben ist, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist aber nach behördlicher Auffassung kein Verwaltungsakt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Bundeszentralamt für Steuern

    Ich denke ich werde denen dann also trotzdem mitteilen, dassich eine Fortfühung des Einspruchsverfahrens wünsche. Vorschläge? Formulierungshilfe? Tipps?

    Topics: Allgemein |

    One Response to “Zuteilung der Steueridentifikationsnummer - Einspruch”

    1. Peer Steinbrück Says:
      April 22nd, 2009 at 09:43

      Ich würde abwarten…hihihi

    Comments